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I finishers winterthur

Art. 1 Name und Sitz

finishers winterthur wurde am 13.11.1987 mit dem Namen «Triathlon Klub Winterthur und Umgebung» (TKW) gegründet. Am 26.02.1999 wurde die Namensänderung zu «finishers Klub Winterthur und Umgebung» und am 8.03.2013 zu finishers winterthur (nachfolgend fw) durch die Generalversammlung beschlossen.

Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

II Zweck, Mittel, andere Organisationen

Art. 2 Definition, Zweck und Leitbild

Die finishers winterthur fokussieren sich als Verein für Ausdauersport auf die Kerndisziplinen “Swim, Run, Bike”. Unter diesen Hauptaktivitäten sind verschiedene Ausprägungen wie zum Beispiel Walking und Mountain-Bike möglich.

Gemeinsame gesellschaftliche und sportliche Aktivitäten stellen verbindenden Elemente dar und werden vom Verein aktiv unterstützt beziehungsweise gefördert.

Dem Netzwerk-Gedanken kommt im Verein eine besondere Bedeutung zu. Wir stellen sicher, dass alle Mitglieder von den unterschiedlichen Kompetenzen profitieren können und unterstützen den spezifischen und interdisziplinären Austausch.

Unsere Kernkompetenzen in den Disziplinen “Swim, Run, Bike” setzen wir für den Breiten- und Nachwuchssport ein. Wir verstehen die Förderung des Nachwuchssports als zentrale Aufgabe und stellen sicher, dass unseren Nachwuchsathleten bei den „next finishers" die entsprechende Infrastruktur und Coaches zur Verfügung stehen.

Der Verein verpflichtet sich zu einer verantwortungsvollen, transparenten und gesetzeskonformen Führung im Sinne des Branchenstandards für den Schweizer Sport. Vorstand und Organe handeln im Interesse des Vereins und vermeiden Interessenkonflikte.

Art. 3 Mittel

Für die Erfüllung seiner Aufgaben stehen fw die folgenden Mittel zur Verfügung;

  1. Mitgliederbeiträge und Spenden

  2. Erträge aus Webaktivitäten

  3. Erträge aus Veranstaltungen

  4. Erträge aus Sportveranstaltungen

  5. Erträge aus Sponsoringverträgen

  6. Erträge aus Marketingaktivitäten

  7. Erträge aus unternehmerischen Tätigkeiten

Art. 4 Andere Organisationen

  1. fw kann mit seinen ausübenden Ausdauersportarten Mitgliedschaften bei den entsprechenden Verbänden eingehen.

III Mitgliedschaft fw
Art. 5 Mitgliederkategorien und Regionalverbände

fw setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. Einzelmitglieder (Aktiv und Passiv)

  2. Ehrenmitglieder

fw kann einem regionalen, kantonalen oder nationalen Verband beitreten.

Art. 6

  1. Interessenten können ohne Altersbeschränkung aufgenommen werden.

  2. Jedes Aktiv-Mitglied kann eine Mitgliedschaft in einem nationalen Sportverband beantragen.

  3. Für Tri- und Duathleten ist eine Mitgliedschaft beim nationalen Verband Swisstriathlon erwünscht.

Art. 7 Veranstalter

fw kann eigene Sportveranstaltung gemäss Definition unter Art. 2 Abs. 1 durchführen.

Art. 8 Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um fw besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 9 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung.

  2. Der Beitritt wird in der offiziellen Mitteilung veröffentlicht.

  3. Gegen einen Beitritt kann jedes Mitglied binnen 30 Tagen schriftlich zuhanden des Vorstandes Einsprache erheben.

  4. Gegen die Ablehnung eines Beitritts kann der Gesuchsteller an die GV rekurrieren. Die GV entscheidet endgültig.

Art. 10 Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung des Klubs, Tod oder Ausschluss.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Der aus der Mitgliedschaft Austretende bleibt für die Erfüllung aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Bezahlung der Beiträge für das laufende Vereinsjahr, haftbar.

  1. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am letzten Tag des Vereinsjahres schriftlich oder elektronisch unterbreitet werden. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

  • bei groben Verstössen gegen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des fw

  • wegen Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem fw

  • bei klubschädigendem Verhalten

  • bei strafrechtlichem Verfahren und Verurteilung

         5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Generalversammlung weitergezogen werden.

IV Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 11 Rechte

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Statuten das Recht auf Beteiligung an der Willensbildung und Gestaltung der Klubpolitik.

  2. Unter Vorbehalt von Art. 12 stehen die Dienstleistungen des fw grundsätzlich allen Mitgliedern offen.

Art. 12 Pflichten

  1. Die Statuten, Reglemente, Verträge, Vereinbarungen und Beschlüsse des Vorstandes und GV des fw sind für alle Mitglieder verbindlich.

  2. Doping ist verboten, für alle Mitglieder des fw gelten die Dopingbestimmungen des IOC sowie subsidiär das Dopingstatut des Schweizerischen Olympischen Verbandes (SOC).

  3. Die „Ethik-Charta im Sport“ bildet die Grundlage des fw (siehe Art. 13).

  4. Mitgliederbeiträge und Lizenzgebühren sind jeweils nach Rechnungsstellung des Kassiers/der Kassiererin innert 30 Tagen zu begleichen.

Art. 13 "Ethik-Charta im Sport"

Die Prinzipien der «Ethik-Charta im Sport» bilden die Grundlage für Aktivitäten des fw. Die konkrete Beschreibung und Umsetzung einzelner Prinzipien ist auf der Website von Swiss Olympics beschrieben.

  1. Anhang 1: Ethik und Integrität

Art. 14 Beiträge und Abgaben

  1. Die Höhe der Mitgliederbeiträge für alle fw-Mitglieder werden von der Generalversammlung des fw festgelegt.

  2. Die Beträge sind in der beiliegenden Beitragsordnung aufgeführt.

  3. Vorstands- und Ehrenmitglieder sowie hauptamtliche Trainer bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

V Organisation

Art. 15 Organe

Die Organe des fw sind:

a) Generalversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevision

d) Sektionen/Kommissionen

VI Generalversammlung

Art. 16 Bedeutung, Zusammensetzung und Einberufung

  1. Die GV ist das oberste Organ des fw.

  2. Sie besteht aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern des fw.

  3. Die ordentliche GV findet innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.

Art. 17 Unterlagen

Die Traktandenliste, die Jahresrechnung und das Budget sowie weitere Verhandlungsunterlagen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mindestens 30 Tage vor der GV zuzustellen. Die Zustellung kann via Postversand oder elektronischem Versand erfolgen.

Art. 18 Anträge

Anträge der Mitglieder zuhanden der Traktandenliste müssen bis spätestens 10 Tage vor der GV in schriftlicher Form an den Vorstand eingereicht werden.

Art. 19 Protokoll

Ein Beschlussprotokoll wird bis spätestens zehn Wochen nach der GV in den offiziellen Mitteilungen veröffentlicht.

Art. 20 Zuständigkeit

In den Zuständigkeiten der GV fallen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV

  2. Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes

  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  5. Genehmigung des Budgets

  6. Wahlen (Präsident, Vorstand, Rechnungsrevisoren)

  7. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Sponsoren und Mittelbeschaffung

  9. Informationen über klubeigene Veranstaltungen

  10. Jahresklubmeisterschaft

  11. Behandlung von Anträgen und Rekursen

  12. Änderung der Statuten

  13. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen

  14. Auflösung des Vereins

Art. 21 Ausserordentliche Generalversammlung

  1. Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand unter Einhaltung der Frist gemäss Artikel 17 einberufen werden.

  2. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann die Einberufung verlangen.

Art. 22 Stimmberechtigung

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.

Art. 23 Beschlussfähigkeit

  1. Jede statutengemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; vorbehalten bleiben Art. 24 und 25.

  2. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

  3. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung oder Wahl verlangen.

Art. 24 Statutenänderung

Die Änderungen oder die Totalrevision der Statuten bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Art. 25 Wahlen

Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

Gewählte Funktionen im Verein sind auf eine maximale Gesamtamtsdauer von 12 Jahren beschränkt.

VII Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine direkten oder indirekten Vergünstigungen erbitten, erhalten, annehmen oder abgeben, die in irgendeinem Zusammenhang mit ihrem Mandat im Verein stehen, oder diesen Eindruck erwecken könnten und die einen höheren als nur symbolischen Wert haben.

Art. 26 Zusammensetzung, Wahlen und Amtsdauer

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich so zusammenzusetzen, dass beide Geschlechter angemessen vertreten sind. Der Verein strebt eine ausgewogene Geschlechterquote von je mindestens 40% an.

  2. Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei bis sieben weiteren Mitgliedern zusammen.

  3. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung gewählt.

  4. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

  5. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so übernimmt der Präsident bis zur nächsten GV dessen Funktion. Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, ausscheidende Vorstandsmitglieder für bestimmte Vorstandsaufgaben oder Ressorts einzusetzen.

Art. 27 Konstituierung

  1. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

  2. Er ernennt ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten.

Art. 28 Organisation und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.

  2. Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten, im Verhinderungsfall des Vizepräsidenten, zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Beschlussfassung (zum Beispiel nach einer Telefonkonferenz) auf dem Zirkularweg ist zulässig.

  3. Beschlüsse des Vorstandes erfordern die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.

  4. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

  5. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand beratende Personen beiziehen oder Kommissionen einsetzen.

Art. 29 Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand ist das leitende Organ des fw.

Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem:

  1. Festlegung der lang-, mittel- und kurzfristigen Klubziele

  2. Sicherstellung der Kommunikation

  3. Organisation von Jahresklubmeisterschaften

  4. Kontakt zu den Medien

  5. Vorbereitung der GV und Festlegung des Wahl- und Abstimmungsverfahren

  6. Vollzug der GV-Beschlüsse

  7. Abschluss von Verträgen

  8. Verwaltung der Finanzen

  9. Überwachung der Einhaltung von Statuten und Reglementen

  10. Antrag für die Wahl von Ehrenmitgliedern an die GV

  11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  12. Entscheid über alle Fragen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

  13. Kontakte mit Sportorganisationen und Behörden

Art. 30 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Unterschriftenberechtigung.

Art. 31 Aufgaben des Präsidenten

Der Präsident ist der verantwortliche Leiter des fw. In seine Zuständigkeit fallen unter anderen:

a) Leitung der GV und der Vorstandssitzungen

b) Überwachung der allgemeinen Klubaktivitäten

c) Vertretung des fw gegen aussen.

  1. Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten vertreten.

  2. Der Präsident kann Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretung des fw nach aussen betrauen.

VIII Ombudsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Ombudsperson als unabhängige Anlaufstelle für Fragen der Ethik, Integrität und mögliche Verstösse gegen die Vereinsgrundsätze. Die Ombudsperson wird auf 2 Jahre gewählt.

Die Ombudsperson ist ausschliesslich der Mitgliederversammlung verpflichtet und in ihrer Tätigkeit unabhängig vom Vorstand.

Sie dient als vertrauliche und neutrale Ansprechstelle für Mitglieder, Funktionspersonen sowie weitere dem Verein nahestehende Personen.

Die Ombudsperson fördert die Sensibilisierung und Schulung im Bereich Ethik, Prävention und Integrität im Verein.

Sie erstattet der Mitgliederversammlung jährlich in geeigneter Form Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei ist der Schutz der betroffenen Personen jederzeit zu gewährleisten.

Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen sind in einer separaten Funktionsbeschreibung geregelt.

IX Rechnungsrevision

Art. 32 Zusammensetzung, Auftrag und Treuhandgesellschaft

  1. Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Die Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.

  2. Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Rechnungsführung des fw, einschliesslich allfälliger Spezialrechnungen.

  3. Anstelle der Revisoren kann die Generalversammlung eine Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle wählen.

X Finanzen

Art. 33 Mitgliederbeiträge, Haftung und Vereinsjahr

  1. Die Mitglieder sind zur Bezahlung der von der GV festgesetzten Beiträge verpflichtet.

  2. fw haftet mit seinem Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

  3. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

XI Publikationen

Art. 34 Offizielle Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in den offiziellen Mitteilungen des fw. Diese haben für die Mitglieder verbindlichen Charakter. Statuten, Reglemente sowie Einladung und Protokoll der GV sind für alle Mitglieder zugänglich.

XII Auflösung des fw

Art. 35 Auflösung und Vereinsvermögen

Die Auflösung des fw kann nur an einer mindestens 30 Tagen im Voraus zu diesem Zweck einberufenen GV mit einem Mehr von vier Fünfteln der anwesenden Mitgliederstimmen beschlossen werden.

Ein bei der Auflösung vorhandenes Vereinsvermögen ist nach drei Jahren der Brühlgut Stiftung Winterthur zuzuweisen.

XIII Anhang

Art. 36 – Ethik und Integrität

Der Verein anerkennt die Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic in der jeweils gültigen Fassung. Sie bildet einen integrierten Bestandteil zu den Statuten. Der Verein setzt sich für ein sicheres Sportumfeld ein und verpflichtet sich zu Massnahmen gegen Gewalt, Diskriminierung und Missbrauch im Sport.

Anhang 1: Der Verein verpflichtet sich zu folgenden Grundsätzen:

  1. Gleichbehandlung für alle!

  2. Sport und soziales Umfeld im Einklang

  3.  Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung

  4. Respektvolle Förderung statt Überforderung

  5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung

  6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe

  7. Absage an Doping und Drogen

  8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports

    1. Gegen jegliche Form von Korruption

XII Schlussbestimmungen

Art. 37 Inkrafttretung

Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 1. Januar 1999, revidiert an der GV 2010 und revidiert an der GV 2025.

finishers winterthur

Der Präsident        Der Vizepräsident
Christoph Morach . Robert Näger

Winterthur, 27. März 2026

Erstausgabe im Februar 1999, Änderungen März 2002, März 2010, Februar 2011, März 2013, März 2024, März 2025

Beitragsordnung der finishers winterthur

(Beilage zu Statuten, gültig ab 25. Februar 2011)

Gem. Statuten des finishers winterthur sind Mitgliederbeiträge in einer Betragsordnung festzulegen.

Die Maximal-Mitgliederbeiträge für ein Vereinsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) sind:

Familien Fr. 255- *)
Walker Fr. 115.-
Passive Fr. 40.-
Aktive Fr. 205.-
Junioren/U23 Fr. 100.-

*) als Familie gelten mind. ein im gleichen Haushalt lebender Erwachsener und dessen Kinder bis 23 Jahre

Bonus / Malus:

  • für jeden geleisteten Helfereinsatz werden SFr. 40.- rückerstattet

  • die Rückerstattung wird jeweils mit dem nächsten zu bezahlenden Vereinsbeitrag verrechnet

  • falls ein Mitglied den Verein verlässt, verfallen allfällige Rückerstattungen

  • der Maximale Betrag der Rückerstattung kann den Vereinsbeitrag nicht übersteigen

  • als Helfereinsätze gelten die vom Vorstand definierten Anlässe, Ausnahmen kann der Vorstand bewilligen

  • Passive sind von der Regelung ausgenommen

Die Mitgliederbeiträge müssen jeweils bis zu einem vom Vorstand bestimmten Datum beglichen sein. Danach gilt eine Frist von 30 Tagen.

Für später einbezahlte Beiträge wird eine administrative Gebühr von SFr 30.- verrechnet.